Sozialbestattung in Berlin: Antrag beim Amt für Soziales

Wer zur Bestattung verpflichtet ist, die Kosten aber nicht tragen kann, bekommt die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen. In Berlin ist das das Amt für Soziales des zuständigen Bezirksamts. Der Antrag ist gebührenfrei.

Redaktion: [Redaktion: Name Autorin], Redaktion Beerdigungskosten Berlin; fachlich geprüft von [Redaktion: Name], Bestattermeister/in; Gebühren laut Friedhofsgebührenordnung des Landes Berlin, Tarif in der Fassung vom 11.01.2011.

Rechtliche Grundlagen in Berlin

Wer zahlt: Die Kosten der Beerdigung tragen nach § 1968 BGB die Erben, in der Regel aus dem Nachlass. Kostentragungspflichten aus Gesetz oder Vertrag bleiben neben der Bestattungspflicht unberührt (§ 16 Abs. 4 BestattG).

Wer für die Bestattung sorgen muss: Nach § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetz Berlin sind das der Reihe nach Ehegattin oder Ehegatte bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkelkinder und Großeltern. Verpflichtet ist eine Person nur, wenn die früher Genannten nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert sind (§ 16 Abs. 2).

Wenn niemand handelt: Sind Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder handeln sie nicht rechtzeitig und veranlasst niemand sonst die Bestattung, sorgt das örtlich zuständige Bezirksamt auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung (§ 16 Abs. 3). Zuständig ist je nach Bezirk das Gesundheitsamt oder das Ordnungsamt (Dienstleistung des Landes). 2021 gab es in Berlin 2.733 ordnungsbehördliche Bestattungen (Drucksache 19/0990).

Fristen: Jede Leiche ist innerhalb von 36 Stunden in eine Leichenhalle zu überführen (§ 9 Abs. 1). Eine allgemeine Höchstfrist für die Bestattung nennt das Gesetz nicht; die Behörde kann nach dem Infektionsschutzgesetz eine Frist anordnen (§ 21 Abs. 1). Aschen sind innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen (§ 21 Abs. 2).

Bestattungsort und Einäscherung: Erdbestattung und Aschebeisetzung finden auf Friedhöfen statt (§ 18). Einäscherungen erfolgen in den Krematorien des Landes Berlin (§ 18 Abs. 3 Satz 1). Die Ausführung der Asche zur Seebestattung ist zulässig, die Friedhofspflicht gilt insoweit nicht (§ 18 Abs. 3 Satz 3). Vor der Einäscherung ist eine zweite Leichenschau durch das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin vorgeschrieben (§ 20 Abs. 1).

Sozialbestattung: Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Nach § 98 Abs. 3 SGB XII gilt: Hat die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen, ist die bisher leistende Stelle zuständig, sonst der Sozialhilfeträger am Sterbeort. In Berlin ist ohne Sozialhilfebezug mit Berliner Meldeadresse das Amt für Soziales des Wohnbezirks zuständig, ohne Berliner Meldeadresse das Amt für Soziales des Sterbeortes. Nehmen Sie vor dem Auftrag an den Bestatter Kontakt zum zuständigen Amt für Soziales auf.

Quelle: Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz, BestattG) des Landes Berlin vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2024. Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.

Zuständige Stelle in Berlin

Zuständig ist das Amt für Soziales des zuständigen Bezirksamts als Träger der Sozialhilfe. Hat die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen, ist die bisher leistende Stelle zuständig. Ohne Sozialhilfebezug ist mit Berliner Meldeadresse das Amt für Soziales des Wohnbezirks zuständig, ohne Berliner Meldeadresse das Amt für Soziales des Sterbeortes.

Nehmen Sie vor dem Auftrag an den Bestatter Kontakt zum zuständigen Amt für Soziales auf. Die Behördennummer (030) 115 vermittelt Sie weiter.

Ämter für Soziales der Berliner Bezirke

Ämter für Soziales in den Berliner Bezirken
BezirkAdresseTelefonE-Mail
Charlottenburg-WilmersdorfAmt für Soziales, Bestattungen nach dem SGB XIIOtto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin(030) 9029-13832soz-bestattungen@charlottenburg-wilmersdorf.de
Friedrichshain-KreuzbergAmt für SozialesYorckstraße 4-11, 10965 Berlin(030) 115sozialamt@ba-fk.berlin.de
LichtenbergAmt für SozialesAlt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin(030) 90296-8335info.sozialamt@lichtenberg.berlin.de
Marzahn-HellersdorfAmt für SozialesRiesaer Straße 94, 12627 Berlin(030) 90293-0TeamVI.Sozialamt@ba-mh.berlin.de
MitteAmt für SozialesMüllerstraße 146, 13353 Berlin(030) 9018-43690sozialamt@ba-mitte.berlin.de
NeuköllnAmt für SozialesDonaustraße 89-90, 12043 Berlin(030) 115soziales@bezirksamt-neukoelln.de
PankowAmt für SozialesFröbelstraße 17, 10405 Berlin(030) 90295-5126sgb12.sozialamt@ba-pankow.berlin.de
ReinickendorfAmt für Soziales, BestattungskostenEichborndamm 215, 13437 Berlin(030) 115post.sozialamt@reinickendorf.berlin.de
SpandauAmt für SozialesGalenstraße 14, 13597 Berlin(030) 115sozialamt@ba-spandau.berlin.de
Steglitz-ZehlendorfAmt für SozialesHanna-Renate-Laurien-Platz 1, 12247 Berlin(030) 90299-0soz.info@ba-sz.berlin.de
Tempelhof-SchönebergAmt für SozialesTempelhofer Damm 165, 12099 Berlin(030) 115sozialwesen@ba-ts.berlin.de
Treptow-KöpenickAmt für SozialesHans-Schmidt-Straße 18, 12489 Berlin(030) 90297-6153sozialamt.poststelle@ba-tk.berlin.de

Quelle: service.berlin.de, Stand 13.10.2026. Ohne Gewähr.

Was übernommen wird

Laut Dienstleistungsseite des Landes übernimmt das Amt für Soziales im Rahmen des Erforderlichen:

  • die einfachen Kosten der Leichenschau
  • Bestatterleistungen für eine einfache, würdige Erd- oder Feuerbestattung als Pauschale
  • Friedhofsgebühren in angemessenem Umfang
  • Krematoriumsgebühren und Entgelte
  • Gebühren für die Aufbewahrung im Leichenschauhaus des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin

Zur Orientierung bei den Friedhofsgebühren: Ein Urnenreihengrab ohne Trauerfeier kostet auf einem landeseigenen Friedhof 639,00 €, ein Erdreihengrab ohne Feier 780,00 €(Verwaltung 52,00 €, Grundgebühr 496,00 €, Bestattung). Was im Einzelfall als angemessen gilt, entscheidet das Amt für Soziales.

Voraussetzungen

Die Kosten werden übernommen, wenn Nachlass oder Vorsorge nicht ausreichen und es den Kostenpflichtigen nicht zuzumuten ist, die Kosten zu tragen. Kostenpflichtig sind der Reihe nach:

  1. vertraglich Verpflichtete, zum Beispiel aus einem Bestattungsvorsorgevertrag
  2. die Erben, jeder Miterbe
  3. beim Tod der Mutter infolge Schwangerschaft oder Entbindung der Vater des Kindes
  4. Unterhaltspflichtige
  5. Bestattungspflichtige nach § 16 Bestattungsgesetz

Keinen Anspruch haben Personen, die ohne Rechtspflicht bestatten, zum Beispiel Freunde, Nachbarn, ehemalige Betreuer oder Nachlasspfleger.

Welche Unterlagen Sie brauchen

Zur verstorbenen Person

  • Leichenschauschein oder Sterbeurkunde
  • Nachweise zum Lebensunterhalt und zum Nachlass
  • Nachweise zu Versicherungsleistungen und Ersatzansprüchen
  • gegebenenfalls Testament oder Erbvertrag

Zur antragstellenden Person

  • Antrag und Ausweis, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Mietvertrag und Nachweis der Unterkunftskosten
  • Nachweis besonderer Belastungen
  • Kontoauszüge aller Konten
  • gegebenenfalls Erbschein oder Erbausschlagung

Unser Rat: Kontakt vor dem Auftrag

Melden Sie sich beim Amt für Soziales, bevor Sie einen Bestatter beauftragen. Dann können Sie klären, welche Leistungen übernommen werden, und vermeiden Kosten, die über das Erforderliche hinausgehen. Sagen Sie dem Bestatter gleich zu Beginn, dass ein Antrag auf Kostenübernahme läuft.

Lässt sich der Auftrag nicht aufschieben, weil die verstorbene Person innerhalb von 36 Stunden in eine Leichenhalle überführt werden muss, stellen Sie den Antrag so bald wie möglich danach und bewahren alle Rechnungen und Belege auf. Einen Kostenvoranschlag, den Sie dem Amt vorlegen können, erhalten Sie über unsere Anfrage. Wie sich die Gebühren zusammensetzen, lesen Sie auf der Startseite.

[Redaktion: Telefonnummer]Kostenvoranschlag